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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

der Heinrich Strenger GmbH & co. KG, Langenberger Straße 32, 42551 Velbert/Deutschland,         (Auftraggeberin) 

I. Allgemeines

1. Ausschließliche Geltung besitzen die folgenden Einkaufsbedingungen der Auftraggeberin. Abweichende Regelungen des Auftragnehmers erkennt die Auftraggeberin nicht an.

2. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die Auftraggeberin Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferungen/Leistungen bestellt, annimmt oder bezahlt.

II. Bestellungen

1. Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Auftraggeberin schriftlich erteilt werden. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder auch nachträgliche Änderungen und sonstige Modifikationen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftraggeberin.

2. Kostenvoranschläge sind während ihrer angegebenen Gültigkeit die verbindliche Basis für die darauf erfolgenden Lieferungen/Leistungen. Sollte der Kostenvoranschlag keine Angaben zur Gültigkeitsdauer enthalten, so gilt eine Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten ab Zugang.

3. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Kostenvoranschläge unentgeltlich.

4. Im geschäftlichen Verkehr mit der Auftraggeberin hat der Auftraggeber mindestens folgende Angaben zu verwenden: Bestellnummer, Entladestelle, vollständige Artikel-/ Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie bei Einfuhr aus der EU die Umsatzsteuer-ID-Nummer.

III. Preise

Alle Preise sind Festpreise und beinhalten sämtliche vom Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten umfassenden Leistungen.

IV. Lieferungs- und Leistungsumfang, Eigentum und Nutzungsrechte

1. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin das lastenfreie Eigentum an dem Vertragsgegenstand zu übertragen. Hierzu gehört insbesondere, aber nicht abschließend:

- Der Auftragnehmer muss der Auftraggeberin das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch geeignet für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Anfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen übertragen. Sofern nicht anders vereinbart, müssen sämtliche Unterlagen in deutscher Sprache verfasst sein.

- Der Auftragnehmer sichert der Auftraggeberin bezüglich aller schutzrechtsfähigen Lieferungen und Leistungen zu, über das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Nutzungsrecht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu verfügen und räumt dies der Auftraggeberin ein.

- Der Auftragnehmer garantiert, dass er die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) strikt beachtet und einschlägige Erfindungen fristgerecht in Anspruch nimmt.

2. Muss der Auftragnehmer von dem vereinbarten Leistungsumfang abweichen, so können Mehrforderungen oder terminliche Veränderungen nur nach schriftlicher Einwilligung durch die Auftraggeberin erfolgen.

 

          Die Auftraggeberin ist zur Abnahme von Mindermengen berechtigt, aber nicht verpflichtet, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Auftraggeberin ist ferner berechtigt, Mehrlieferungen zu Lasten, auf Risiko und Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.

V. Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer sichert zu, ein nach Art und Umfang geeignetes und dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten. Aufzeichnungen über seine Qualitätsprüfungen sind der Auftraggeberin nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

VI. Fristen und Termine

1. Vereinbarte Termine sind verbindlich, bei Nichteinhaltung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Auftraggeberin ist berechtigt, vorfällige Lieferungen zurückzuweisen.

2. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin bei Erkennen von Lieferverzögerungen unverzüglich die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3. Die rügelose Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet kein Verzicht auf die der Auftraggeberin zustehenden Schadensersatzansprüche.

VII. Leistung und Lagerung

1. Sofern die Parteien Incoterms vereinbart haben, so gilt jeweils die aktuelle Fassung insoweit, dass sie nicht mit Bestimmungen dieser AEB oder den sonstigen individuellen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung geliefert/geleistet/verzollt gemäß Incoterms an den in der Bestellung angegebenen Leistungsort.

2. Lieferungen/Leistungen müssen an der angegebenen Anschrift erfolgen. Die Lieferung/Leistung an einer anderen als der von der Auftraggeberin angegebenen Empfangsstelle führt weder zu einer Erfüllung, noch zu einem Gefahrenübergang zu Lasten der Auftraggeberin, selbst wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung annimmt. Mehrkosten für die Falschanlieferung sind vom Auftragnehmer zu tragen.

3. Teilleistungen sind ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftraggeberin unzulässig.

4. Falls eine Verwiegung notwendig ist, sind die von geeichten Waagen der Auftraggeberin festgestellten Werte maßgebend.

5. Sofern seitens des Auftragnehmers die Rücksendung des erforderlichen Verpackungsmaterials beansprucht wird, ist dies zwischen den Parteien ausdrücklich zu vereinbaren. Ohne Vermerk entsorgt die Auftraggeberin die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers, der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe erlischt.

6. Der Auftragnehmer sichert zu, dass bei der Beförderung die gesetzlichen Vorschriften vollumfänglich eingehalten werden.

VIII. Leistungserbringung

1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung der Auftraggeberin vertragliche Pflichten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

2. Bei einer Vertragserfüllung durch Dritte ist der Auftragnehmer verpflichtete, seine Erfüllungsgehilfen der Auftraggeberin auf Verlangen zu benennen.

3. Mit Ausnahme von rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Ansprüchen ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen die Auftraggeberin abzutreten.

IX. Kündigung

1. Die Auftraggeberin ist zur ganzen oder teilweisen Vertragskündigung befugt. Im Falle der Kündigung ist sie verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Leistungen nach § 649 S. 2 BGB zu vergüten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

2. Die Auftraggeberin hat insbesondere dann das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragnehmers eintritt/einzutreten droht und hierdurch die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer gefährdet wird.

X. Rechnungslegung/Aufrechnung

1. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

2. Fälligkeitsvoraussetzung jedweder Forderung ist die Rechnungslegung nach § 14 UStG. Eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung wird fällig 30 Tage nach erfolgter Leistung und Rechnungseingang.

XI. Mängelhaftung

1. Der Auftragnehmer sichert verschuldensunabhängig zu, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Zweck erfüllt. Aufwendungen der Auftragnehmerin aufgrund mangelbehafteter Leistungen hat der Auftragnehmer zu erstatten.

2. Die Ansprüche der Auftraggeberin wegen mangelhafter Lieferung/Leistung beginnen frühestens mit der vollständigen Leistungserbringung oder aber nach Abnahme zu verjähren.

3. Mängelansprüche verjähren frühestens nach 36 Monaten, sofern nicht längere gesetzliche Verjährungsfristen gelten. Für neue Lieferungen/Leistungen beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; im Falle der Nachbesserung nur, falls es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.

4. Die Auftraggeberin wird, sofern die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB gilt, offensichtliche Mängel gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ablieferung rügen. Mängel, die erst später erkennbar werden, wird die Auftraggeberin innerhalb von zehn (10) Tagen nach Entdeckung rügen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Abgang der Mängelrüge bei der Auftraggeberin maßgeblich.

5. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei allen anderen als offensichtlichen Mängeln.

6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle fristgerecht gerügten Mängel unverzüglich und für die Auftraggeberin kostenneutral zu beseitigen. Sämtliche Kosten der Mängelbeseitigung trägt der Auftragnehmer einschließlich aller Nebenkosten nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Pflichten zur Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Auftraggeberin gesetzten angemessenen Frist in Verzug, so darf die Auftraggeberin die Mängel im Wege der Ersatzvornahme selbst beseitigen und Kostenersatz vom Auftragnehmer nebst etwaig erforderlicher Vorschüsse verlangen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt.

XII. Haftung allgemein, Versicherung

1. Sofern in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht anderweitig geregelt, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.

XIII. Zusicherungen und Freistellungen

1. Der Auftragnehmer versichert, die Vorgaben des Mindestlohngesetz (MiLoG) einzuhalten und stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen nach § 13 MiLoG, auf erstes Anfordern frei. Ebenso hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird.

2. Der Auftragnehmer wird bei Auswahl von Subunternehmen oder Personaldienstleistern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß XIII.1 prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern verlangen werden.

3. Sollten angesichts der Lieferungen/Leistungen des Auftragnehmers Ansprüche von Dritten gegenüber der Auftraggeberin geltend gemacht werden, so wird der Auftragnehmer die Auftraggeberin auf erstes Anfordern in voller Höhe von derartigen Ansprüchen freistellen. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, angemessene Anwalts- und Gerichtskosten der Auftraggeberin zu erstatten.

4. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin für jeden Schaden, der der Auftraggeberin aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß XIII.1 und XIII.2 entsteht.

5. Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle für ihn relevanten gesetzlichen Vorschriften sowie die internationalen Standards ethischen Verhaltens zu befolgen.

XIV. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Auftraggeberin oder nach ihrer Wahl auch der Allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

XV. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der Auftraggeberin gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über die Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

XVI. Werbung und Geheimhaltung

1. Die Verwendung der Firmenbezeichnung der Auftraggeberin ist ebenso untersagt wie die Nutzung ihrer Wort- bzw. Wortbildmarken. Die Benennung der Auftraggeberin als Referenzkundin ist nur nach schriftlicher Einwilligung der Auftraggeberin gestattet.

2. Der Auftragnehmer garantiert, über alle betrieblichen Vorgänge, Anlagen, Unterlagen und Einrichtungen bei der Auftraggeberin und ihren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin bekannt werden, auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen absolutes Stillschweigen zu bewahren. Die gleiche Verpflichtung trifft die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers; diese sind vom Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten.

XVII. Datenschutz

Die Auftraggeberin weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass sie die Daten des Auftragnehmers auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes zur Vertragsdurchführung speichern wird.

XVIII.

Soweit dem Auftragnehmer diese Bedingungen auch in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt werden, gilt im Zweifelsfalle allein die deutsche Version.

XIX. REACH-Klausel / RoHS-Klausel

1. Bei allen an die Auftraggeberin gelieferten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung (1907/2006/EG) resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.

2. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernde Vertragsgegenstände uneingeschränkt den Anforderungen RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

XX. Salvatorische Klausel / Textform

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Entsprechendes gilt für den jeweiligen Vertrag. Soweit in den vorstehenden Bedingungen für Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, genügt auch die Textform, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich das Schriftformerfordernis vorsieht.

Stand: Januar 2017

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